Gesetze / Wehrdisziplinarordnung WDO 2002 § 113 Verfahren Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.